AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 1. September 2022)
InnoSys GmbH, 8472 Seuzach
- Geltungsbereich und Anwendung
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“), regeln die Rechte und Pflichten im Verhältnis der InnoSys GmbH, 8472 Seuzach (nachfolgend „InnoSys“) zu ihren Kunden. Sie gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen InnoSys und den Kunden, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
1.2. Sollten Bestimmungen der vorliegenden AGB nichtig oder rechtsunwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. In diesem Fall werden nichtige oder rechtsunwirksame Bestimmungen durch rechtswirksame ersetzt, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen jenen der unwirksamen so nahe kommen wie recht- lich möglich.
1.3. InnoSys behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Die jeweils gültigen AGB sind im Internet unter der Webseite von InnoSys zugänglich. Mit der Publikation der Anpassung der AGB werden diese für den Kunden sofort wirksam, sofern dieser nicht innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich Widerspruch erhebt. Es ist Sache des Kunden, sich über die aktuell geltende Fassung des AGB zu informieren.
1.4. Neben der Lieferung von Produkten kann der Kunde mit der InnoSys auch spezifische Service- und Supportleistungen und sonstige IT-Leistungen gesondert vereinbaren. Sind derartige Leistungen vereinbart, so gelten zusätzlich zu diesen AGB die jeweils ergänzenden Regelungen (Allgemeine Vertragsbedingungen AVB) in den Einzelverträgen. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und den AVB der Einzelverträge gehen die spezifischen Bedingungen des Einzelvertrages den vorliegenden AGB vor.
1.5. Soweit nicht anders im Einzelvertrag vereinbart, regelt der Einzelvertrag zusammen mit diesen AGB das Vertragsverhältnis abschliessend und ersetzt alle vor Vertragsschluss geführten Verhandlungen und Korrespondenzen. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden – insbesondere Geschäftsbedingungen des Kunden – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn InnoSys Leistungen erbringt, ohne solchen Bedingungen des Kunden ausdrücklich zu widersprechen
1.6. Alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und der Unter-zeichnung durch beide Parteien.
- Bestellung und Lieferung
2.1. Mit der Aufgabe der Bestellung anerkennt der Kunde die AGB von InnoSys. Bestellungen sind in jedem Fall verbindlich und können ohne ausdrückliches Einverständnis von InnoSys nicht annulliert werden. Ein Vertrag kommt mit der Zustimmung von InnoSys, spätestens jedoch mit der Lieferung an den Kunden zustande. Vertragsabschluss und Lieferung erfolgen in jedem Fall unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden und der Verfügbarkeit bzw. Lieferbarkeit der bestellten Produkte.
2.2. Grundsätzlich gelten Lieferzeitangaben und -termine als unverbindlich ausser diese wurden von InnoSys schriftlich als «verbindlich» zugesichert. Der Kunde ist nicht berechtigt, infolge Lieferverzug vom Vertrag zurückzutreten und verzichtet gegenüber InnoSys auf sämtliche Schadenersatzforderungen. Ohne ausdrückliche andere Vereinbarung sind Teillieferungen durch InnoSys zulässig.
2.3. Bei Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt und infolge von Ereignissen, welche InnoSys die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Materialausfall, Betriebsstörung beim Hersteller, Transportprobleme, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von InnoSys eintreten) ist InnoSys berechtigt, die Lieferfrist bzw. Leistungserbringung um die Dauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, zu verlängern. Dauern die Ereignisse länger als 3 Wochen, ist InnoSys berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
2.4. InnoSys ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte beizuziehen oder die Erfüllung Dritten zu übertragen.
- Abnahme / Mängelrügen / Rücksendungen
3.1. Der Kunde ist verpflichtet, die von InnoSys gelieferten Produkte unmittelbar nach Anlieferung oder Abholung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Allfällige Schäden, Mängel und Beanstandungen sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innert 5 Arbeitstagen, schriftlich an die Adresse von InnoSys bekannt zu geben. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Erhalt der Produkte erfolgt, gilt die Lieferung als vertragskonform, es sei denn die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Übergabe der Ware sind erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs zu vermerken. Mit der Übergabe der Produkte geht die Gefahr auf den Kunden über.
3.2. InnoSys hat das Recht, selbst zu bestimmen, wie sie den Mangel beseitigt. Insbesondere behält sie sich vor, diesen durch Nachbesserung zu beheben.
3.3. Werkvertragliche Leistungen müssen vom Kunden abgenommen werden. InnoSys hat Anspruch auf eine schriftliche Abnahmeerklärung nach vorgängiger Abnahmeprüfung. Über diese und deren Ergebnis wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Parteien unterzeichnet wird. Nicht erhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme, doch sind diese Mängel durch InnoSys innert angemessener Frist zu beheben. Sollten bei der Abnahmeprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden, so wird die Abnahme zurückgestellt. InnoSys behebt die festgestellten Mängel innert angemessener Frist und lädt den Kunden zu einer neuen Abnahmeprüfung ein. Der Kunde muss InnoSys mindestens zwei Abnahmeprüfungen pro Leistung gewähren.
Ohne Abnahmeprotokoll gelten Leistungen automatisch als abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen 30 Tagen nach der Bereitstellung der Leistung ihre Ablehnung schriftlich unter spezifischer Aufführung der gerügten Mängel erklärt. Leistungen gelten ohne weiteres als abgenommen, sobald der Kunde die Produkte oder Leistungen operativ oder kommerziell benutzt oder benutzen lässt.
3.4. Eine Rücksendung von Produkten durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung von InnoSys und erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Rücksendungen können nur innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum akzeptiert werden. Die Rücksendung der Produkte hat originalverpackt sowie unter Beilage einer detaillierten Fehler-/ Mängelbeschreibung sowie des Kaufbeleges zu erfolgen. InnoSys behält sich vor, Produkte mit fehlender oder unbrauchbarer Originalver-packung sowie nicht mehr einwandfreie Produkte dem Kunden auf dessen Kosten und Risiko wieder zu retournieren. Als unbrauchbar gilt die Verpackung, wenn diese defekt, mit Etiketten beklebt, beschrieben oder anderweitig unverkäuflich ist. Als nicht einwandfrei gelten Produkte, die bereits in Gebrauch waren, ein erreichtes oder innert 180 Tagen bevorstehendes Ablaufdatum aufweisen oder anderweitig unverkäuflich sind. Akzeptiert InnoSys die Rücksendung solcher Produkte aus Kulanzgründen, nimmt sie eine angemessene Reduktion des Kaufpreises vor. Bei Rücksendungen, für welche InnoSys kein Verschulden trifft, wird der aktuelle Marktpreis, höchstens jedoch der ursprünglich vom Kunden bezahlte Preis gutgeschrieben. Beschaffungsprodukte (Produkte, die sich nicht im Lagersortiment der InnoSys befinden und die deshalb nur auf Kundenbestellungen speziell beschafft werden und als solche gekennzeichnet sind) können in keinem Fall an InnoSys zurückgegeben werden.
- Preise, Preisanpassungen
4.1. Alle vereinbarten Preise lauten auf Schweizer Franken und verstehen sich, falls nicht anders erwähnt, exklusive Mehrwertsteuer und sonstiger öffentlicher Abgaben ab Domizil der InnoSys.
4.2. Preisänderungen bleiben zu jedem Zeitpunkt, auch ohne Vorankündigung, vorbehalten. Preisänderungen werden dem Kunden so früh wie möglich mitgeteilt.
4.3. Die Preise sind in den jeweiligen Einzelverträgen definiert. InnoSys kann während der Vertragslaufzeit der Einzelverträge Preisänderungen in angemessenem Umfang vornehmen, wenn sich wesentliche Kostenfaktoren verändert haben. Dasselbe Recht hat InnoSys im Fall eines ungewöhnlich intensiven oder besondere Kosten verursachenden Umfangs der Nutzung der Dienste durch den Kunden.
- Pflichten des Kunden
5.1. Der Kunde verpflichtet sich die Dienste von InnoSys und seiner Lieferanten sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet die rechts- und vertrags-konforme Benutzung sicherzustellen.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig sämtliche technischen und organisa-torischen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit InnoSys die vereinbarten Leistungen korrekt erbringen kann. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist InnoSys von ihrer weiteren Leistungspflicht entbunden.
5.3. Der Kunde verpflichtet sich, wesentliche Änderungen in seinem Unternehmen (Aktionariat, Rechtsform, Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Adresse) sowie jede weitere Gegebenheit die einen bedeutenden Einfluss auf den Vertrag mit InnoSys haben könnte, insbesondere allenfalls die Geschäftsexistenz gefährdende Umstände unverzüglich an InnoSys zu melden.
5.4. Bei Verstoss gegen Ziff. 5.1.bis 5.3. ist InnoSys berechtigt das Vertragsverhältnis mit entsprechender Schadenersatzpflicht des Kunden fristlos zu künden.
5.5. Für den Inhalt von Daten, welche auf den Systemen von InnoSys oder seiner Subunternehmer gespeichert werden und die gesetzeskonforme Nutzung der Services ist ausschliesslich der Kunde verantwortlich. Der Kunde ist zudem für den Schutz und die korrekte Verwendung von Benutzerkennwörtern und Passwörtern in seinem Unternehmen verantwortlich.
5.6. Der Kunde schützt seine Infrastruktur und Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte. Er ergreift – entsprechend dem Stand der Technik – Massnahmen, um zu verhindern, dass seine Infrastruktur für die Verbreitung von rechtswidrigen oder schädlichen Inhalten, betrügerischen Nachrichten und Internetseiten oder schädliche Software verwendet wird.
5.7. Fernwartung: InnoSys ist berechtigt, zwecks Konfiguration, Wartung oder Optimierung bzw. Erweiterung ihrer Dienstleistungen mittels Internetzugriff auf die für den Dienstleistungsbezug eingesetzte Infrastruktur zuzugreifen und dort vorhandene technische Daten bzw. Software einzusehen, zu verändern, zu aktualisieren oder zu löschen.
- Zahlungsbedingungen, Verzug, Anzahlung
6.1. Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung sind die Rechnungen der InnoSys innert 10 Tagen rein netto zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde automatisch, auch ohne Mahnung, in Verzug. Damit werden sämtliche offenen Rechnungen fällig.
6.2. Allfällige Einwände gegen die Rechnung sind innerhalb der Zahlungsfrist vom Kunden schriftlich zu erheben. Erfolgen innert dieser Frist keine Einwände, gilt die Rechnung als vom Kunden für akzeptiert.
6.3. Die Rechnung kann elektronisch übermittelt werden. Bei Zustellungswunsch per Post ist InnoSys berechtigt, eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu verrechnen.
6.4. InnoSys kann einen Verzugszins in Höhe von 1% pro Monat geltend machen. Für jede Mahnung nach Verzug fällt eine Auslagenpauschale von Fr. 20.- (zzgl. MwSt) an.
6.5. Der Kunde hat die Pflicht, InnoSys im Voraus zu benachrichtigen, wenn ein Zahlungsverzug absehbar ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist InnoSys berechtigt, ihre Lieferungen und Leistungen oder der ihrer Unterlieferanten sofort einzustellen oder zu sperren. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungserfüllung durch InnoSys und bleibt verpflichtet, die periodisch fälligen Entgelte zu zahlen. Alle Folgen, welche sich aus einer solchen Liefer- / Leistungs-einstellung ergeben, hat der Kunde zu tragen. InnoSys ist berechtigt, den Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie den ihr entstandenen Schaden geltend zu machen. Für die Wiederaufschaltung von Services wird in jedem Fall eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.- erhoben.
6.6. Kommt der Kunde bei periodischer Verrechnung durch InnoSys für zwei aufeinander-folgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines Teils davon in Verzug, kann InnoSys das Vertragsverhältnis fristlos mit entsprechender Schadenersatz-pflicht des Kunden kündigen.
6.7. Für Bestellungen von Produkten, die InnoSys nicht im Standardsortiment führt, oder bei Bestellungen mit hohem Hardware-Anteil kann InnoSys vom Kunden eine angemessene Anzahlung verlangen. Bei Kundenaufträgen ab CHF 10’000.- gelten mangels besonderer Abrede im Einzelfall folgende Zahlungskonditionen: − der Kunde entrichtet 50 % des Hardwareanteils innert 10 Tagen nach Auftragserteilung / Vertragsunterzeichnung; die Bestellung der Ware durch InnoSys erfolgt erst nach Eingang der Anzahlung. − der Kunde entrichtet weitere 50 % des Hardwareanteils innert 10 Tagen nach Lieferung − der Dienstleistungsanteil / Restbetrag wird nach abgeschlossener Arbeit oder in Teilrechnungen nach Arbeitsfortschritt jeweils per Ende Monat fakturiert.
- Vertragsdauer, -kündigung und Vertragsbeendigung
7.1 Die Mindestdauer, die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin bestimmen sich nach den jeweiligen Einzelverträgen, die mit InnoSys abgeschlossen wurden. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund ist InnoSys berechtigt, Schadensersatz zu verlangen in Höhe des Entgelts, das für die restliche Vertragszeit angefallen wäre. Darüber hinaus gehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7.2. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die dem Kunden überlassenen, im Eigentum der InnoSys stehenden Gegenstände und Unterlagen unaufgefordert unverzüglich, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach Vertragsbeendigung, unter Kosten- und Gefahrtragung durch den Kunden bis zum Empfang durch InnoSys an InnoSys zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Rückgabeverpflichtung nicht nach, ist er zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Gegenstände und Unterlagen verpflichtet, wenn nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird.
Mit Beendigung des Vertrages ist InnoSys berechtigt alle Daten des Kunden auf den Systemen von InnoSys oder seiner Subunternehmer zu löschen. Der Kunde ist für die rechtzeitige Sicherung seiner Daten vorgängig der Beendigung des Vertrages selbst verantwortlich. Im Fall einer ausserordentlichen fristlosen Kündigung wird InnoSys die Daten erst nach Ablauf einer 10-tägigen Sicherheitsfrist ab dem Datum der Beendigung des Vertrages löschen.
7.3. InnoSys kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn über den Kunden ein Konkurs-, Insolvenz-, Nachlass- oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet wurde oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt wurde. In diesem Fall gilt Ziff. 7.2 uneingeschränkt. Der Kunde ist verpflichtet, InnoSys über entsprechende Tatbestände umgehend zu informieren.
7.4. Tritt der Kunde von einem Auftrag, aus Gründen die nicht von InnoSys grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet wurden, zurück, so ist InnoSys berechtigt, dem Kunden pauschaliert 50% des nicht realisierten Auftragswertes in Rechnung zu stellen.
7.5. Alle Kündigungen haben mit fristgerechtem, eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
- Verrechnung, Retentionsrecht, Abtretung
8.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen der InnoSys zu verrechnen. Jegliches Retentionsrecht des Kunden an Sachen von InnoSys ist vollumfänglich wegbedungen.
8.2. Sämtliche vertraglichen Rechte und Pflichten sind – anders lautende Abreden vorbehalten – weder übertragbar, noch können sie an Dritte abgetreten werden. InnoSys ist berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden Verträge oder Forderungen daraus zu Inkasso- oder Finanzierungszwecken an Dritte zu übertragen bzw. abzutreten.
- Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte bleiben im Eigentum von InnoSys, bis InnoSys den Kaufpreis vollständig und vertragskonform erhalten hat. Der Kunde verpflichtet sich, InnoSys auf Verlangen umgehend sein schriftliches Einverständnis in allen zur Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes wesentlichen Punkten zu geben.
- Gewährleistung
10.1. Für Unternehmen gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten für Neuware. Occasionsware wird von InnoSys unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert, soweit gesetzliche Regelungen keine andere Frist vorsehen.
10.2. Für Sach- und Rechtsmängel an den gelieferten Produkten gelten ausschliesslich die Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Hersteller. InnoSys tritt alle ihr gegenüber den Herstellern bestehenden Gewährleistungsansprüche an den Kunden ab. Aufwendungen von InnoSys aus Folgeschäden infolge mangelhafter Hard- oder Software fallen nicht unter die Herstellergarantie.
10.3. Gewährleistungsansprüche: Bei korrekt gerügten Mängeln wird nach Wahl von InnoSys die mangelhafte Hardware repariert oder ausgetauscht. Zu Lasten des Kunden gehen in jedem Fall allfällige Reisekosten des Servicetechnikers bei Reparatur am Standort des Kunden. Ansprüche auf ein Ersatzgeräte bestehen nicht.
- Gewährleistungsausschlüsse
11.1. InnoSys übernimmt keinerlei Gewährleistung hinsichtlich der vom Kunden gewünschten Zweckerfüllung bestimmter Hardware oder Software und deren Funktionalität und dass die von ihr erstellten oder gelieferten Werke ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, IT-Systemen und Programmen einwandfrei funktionieren. Der Kunde ist für die Auswahl der Hard- und Software, die damit erzielten Ergebnisse sowie für Sicherheitsmassnahmen zum Schutz gespeicherter Daten vor Verlust und Missbrauch allein verantwortlich.
11.2. Jegliche Gewährleistung erlischt, falls am Vertragsobjekt Eingriffe oder Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten durch nicht von der InnoSys autorisiertes Fachpersonal vorgenommen worden sind.
11.3. InnoSys stellt eine möglichst hohe und zuverlässige Verfügbarkeit bei Rechenzentrumsleistungen sicher, sofern sie zur Anwendung kommen. Jedoch übernimmt InnoSys ausdrücklich keine Gewähr für den ununterbrochenen, fehlerfreien Betrieb des Rechenzentrums oder des Rechenzentrums von Unterlieferanten und einer zu wartenden Hard- und/oder Software.
11.4. InnoSys übernimmt keine Gewähr für die Integrität der gespeicherten oder über ihr System oder das System von einbezogenen Unterlieferanten, oder das Internet übermittelten Daten. Jede Gewährleistung für die versehentliche Offenlegung sowie Beschädigung oder das Löschen von Daten, die über ihr System oder das System von einbezogenen Unterlieferanten gesendet und empfangen werden bzw. dort gespeichert sind, wird ausgeschlossen.
11.6. Die Gewährleistungspflichten von InnoSys gelten nicht im Falle von Vorkommnissen oder Umständen, deren Ursachen im Machtbereich des Kunden liegen, von diesem mit zu verantworten sind oder ganz oder teilweise auf sein Verschulden zurückzuführen sind (z.B. Manipulationen an Hard- und Software, Störungen, die vom Netzwerk des Kunden ausgehen) sowie im Falle von höherer Gewalt und Zufälle wie Brand, Pandemie und ähnliches.
11.7. Im Übrigen wird sämtliche Gewährleistung der InnoSys, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Ausgeschlossen sind insbesondere der Anspruch auf Ersatz allfälliger direkter oder indirekter Personen- oder Sachschäden als Folge eines Fehlers, Mangels oder einer Störung, die Geltendmachung von Kosten für die Bereitstellung von Ausweichlösungen, sowie für die vom Kunden ohne vorgängige Zustimmung von InnoSys veranlassten Ersatzvornahmen oder Fehlerbehebungs-massnahmen. Ausgeschlossen sind auch allfällige Forderungen auf Schadenersatz für Umtriebe, die dem Kunden als Folge eines Mangels oder einer Störung entstanden sind sowie Forderungen aus entgangenem Gewinn. Alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Wandelung, Minderung oder Nachbesserung sind ausgeschlossen.
- Haftung
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen schliesst InnoSys jegliche Haftung gegenüber dem Kunden (oder jedem Dritten) insbesondere für die Erfüllung seiner vertraglichen und ausservertraglichen Pflichten sowie für den Verlust von Daten aus (einschliesslich für Fahrlässigkeit).
Hat InnoSys zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Hilfspersonen beigezogen, so steht er für eine sorgfältige Instruktion der Beigezogenen ein. Im Übrigen werden Gewährleistung sowie Haftung soweit gesetzlich zulässig vollumfänglich ausgeschlossen. Dieser Gewährleistungs- und Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
12.1. InnoSys garantiert für ihre Dienstleistungen weder den ununterbrochenen störungsfreien Betrieb noch den störungsfreien Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Haftung für Betriebsunterbrüche, die insbesondere der Störungs-behebung, der Wartung oder der Einführung neuer Technologien dienen, ist hiermit wegbedungen. Sollte die Erbringung der Leistung auf Grund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich sein, haftet InnoSys nicht. Sollte InnoSys ihren vertraglichen Verpflichtungen in diesem Fall nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend nachgestellt.
12.2. Jede Haftung von InnoSys und ihrer Erfüllungsgehilfen für einen bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolg, für indirekten Schaden, wie entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter sowie für Folgeschäden aus Produktionsausfall, Datenverlust und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sind unter Vorbehalt weitergehender zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen ausdrücklich wegbedungen. Weiter ist die Haftung für Schäden, die wegen missbräuchlicher Nutzung der Infrastruktur von InnoSys oder deren Erfüllungsgehilfen, Sicherheitslücken in installierten Applikationen oder unbefugten Eindringends in Kundensysteme durch Dritte und die durch zur Abwehr solcher Eingriffe getroffenen Massnahmen entstehen, ausgeschlossen.
12.3. Erhebt ein Dritter gegen den Kunden Ansprüche wegen Verletzung eines Patent-, Urheber- oder anderen gewerblichen Schutzrechtes durch von InnoSys gelieferte Produkte, so orientiert der Kunde InnoSys innert 5 Tagen schriftlich über den Sachverhalt. InnoSys wird die Informationen an den Hersteller oder Lieferanten weiterleiten und diesen zur direkten Erledigung auffordern. Der Kunde verzichtet gegenüber InnoSys auf irgendwelche Garantie- oder Haftungsansprüche aus solchen Fällen.
12.4. Bei einer allfälligen Haftung ist die Haftungssumme pro Schadensereignis begrenzt auf maximal 25% der unter dem betroffenen Einzelvertrag bzw. bezüglich der betroffenen Leistungen in den 12 Monaten vor dem Eintritt des Schadensereignisses durch den Kunden an InnoSys bezahlten Vergütung. Insgesamt ist die Haftungssumme darüber hinaus für alle Schadensereignisse eines Kalenderjahres zusammen begrenzt auf die Hälfte der Summe der Vergütungen, welche im entsprechenden Kalenderjahr an InnoSys bezahlt werden. Die Vergütungen für Drittprodukte werden nicht zur jeweiligen Haftungssumme hinzugerechnet.
12.5. Der Kunde haftet für Schäden aus vertrags- oder rechtswidriger Installation, Nutzung oder Weitergabe der von InnoSys erbrachten Leistung.
- Vertraulichkeit
Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht. Diese Geheimhaltungspflicht besteht bereits während der Vertragsverhandlungen und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an, solange ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunftspflichten.
InnoSys wird Daten des Kunden insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe besteht
InnoSys ergreift angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um die Daten des Kunden vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
- Softwarenutzung
14.1. Wird von InnoSys Software bezogen, stehen dem Kunden nur die ihm ausdrücklich eingeräumten Rechte an der von InnoSys verkauften oder gemieteten Software zu. Der Umfang der Nutzungsberechtigung an Software von Drittherstellern richtet sich dabei nach den anwendbaren Lizenzbestimmungen der entsprechenden Dritthersteller. Alle übrigen Rechte, wie insbesondere das Eigentum, das Urheberrecht sowie weitere Immaterialgüterrechte an der Software, verbleiben bei InnoSys bzw. beim dritten Lizenzgeber. Der Kunde hat insbesondere kein Recht, das Nutzungsrecht an der Software ohne vorgängige, schriftliche Zustimmung von InnoSys bzw. dritten Lizenzgebern auf Dritte zu übertragen.
14.2. Die beschränkten Nutzungsrechte an der Software gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsmässigen Vergütung auf den Kunden über.
- Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für die Einhaltung der Anzahl der erteilten Lizenzen. Wird der Kunde von InnoSys auf fehlende oder mangelhafte Lizenzen aufmerksam gemacht, so ist er verpflichtet, unverzüglich entsprechende Abklärungen beim Inhaber der betreffenden Immaterialgüterrechte zu treffen und allfällige Lizenzverträge abzuschliessen oder aber auf die weitere Benützung der ent-sprechenden Produkte zu verzichten.
14.4. Administrative Aufwendungen der InnoSys für Lizenzmeldungen /-anpassungen etc. werden den Kunden in Rechnung gestellt.
14.5. Die Lieferung von neuen Versionen und neuen Releases der lizenzierten Software erfolgt ohne anderslautende ausdrückliche Abmachung nur gegen gesonderte Rechnungstellung und aufgrund einer separaten Vereinbarung. Dies gilt auch für die Installation der Software beim Kunden, die Benutzerschulung sowie die Unterstützung im Gebrauch der Software. Diese sind nicht Gegenstand des Lizenzvertrages.
- Leistungen im Zusammenhang mit Rechenzentren
15.1. Der Einzelvertrag mit dem Kunden der Rechenzentrumsleistungen beinhaltet erteilt dem Kunden das Recht, die jeweiligen Rechenzentrumsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rechenzentrumsleistungen können dabei durch Drittlieferanten für InnoSys erbracht werden.
15.2. Die von InnoSys geschuldeten Rechenzentrumsleistungen beinhalten die Bereitstellung der für die im Einzelvertrag aufgeführten Leistungen nötigen fachlichen, personellen und technischen Ressourcen sowie die generelle Pflege und Instandhaltung des Rechenzentrumbetriebs. Die Applikationen, Komponenten etc., die dem Kunden im Rechenzentrum zur Verfügung stehen, sowie der Inhalt und Umfang der von InnoSys geschuldeten Leistungen bestimmen sich nach der jeweils gültigen Version der Produktbeschreibung die dem Einzelvertrag zu Grunde liegt. Das kundenseitige Netzwerk, die Arbeitsstationen und Peripheriegeräte sowie die Software am Kundendomizil sind nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen von InnoSys.
InnoSys betreibt für den Kunden die im Einzelvertrag aufgeführten Applikationen. Die Softwarewartung der jeweiligen Applikationen ist in der Regel in den Betriebsge- bühren inkludiert. Der Netzwerksupport umfasst die Instandhaltung (vorbeugende Wartung zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit) und Instandsetzung (Wiederinbetriebnahme der Betriebstüchtigkeit) des Netzwerkes im Rechenzentrum bzw. zwischen dem Rechenzentrum bis zum Kommunikationspunkt des Kantonalen Netzes.
15.3. Der Kunde räumt InnoSys das Recht ein, im Rechenzentrum ausschliesslich die jeweils aktuellsten Software Versionen zur Verfügung zu stellen und verpflichtet sich, die erforderlichen Client- Updates vor Ort ohne Kostenfolgen für InnoSys vorzunehmen zu lassen. Allfällige mit neuen Software-Versionen im Zusammen- hang stehende Datenmigrationen, die Pflege der Kundendaten und deren Beschaffenheit (Konsistenz), individuelle Lösungen, die für einen Anwendungsfall eigens erstellt wurden und die Übertragung der anwenderspezifischen Einstellungen in Individualprogrammen, sind nicht Bestandteil der gemäss Einzelvertrag geschuldeten Rechenzentrumsleistungen.
15.4. Der Kunde kann bei Cloud Services keine Installation von Software Updates vornehmen. Innerhalb der Cloud Infrastruktur wird der jeweils neueste Release Update für alle Cloud Kunden zur gleichen Zeit durchgeführt. Ein einzelner Kunde hat nicht das Recht, das Einspielen eines Software Updates oder Release Wechsel zu unterbinden.
15.5. Für allfällige Wartung, Netzwerksupport und Softwarepflege, welche über den definierten Leistungsumfang hinausgeht, können die Parteien separate Dienst-leistungsverträge vereinbaren. Die InnoSys garantiert nicht die flächendeckende Verfügbarkeit der Leistungen, denn diese werden von der bestehenden Verbindungsqualität und Informatikressourcen des Kunden beeinflusst.
15.6. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht bezüglich der im Rechenzentrum bearbeiteten Daten liegt ausschliesslich beim Kunden. Der Kunde, welcher eine eigene IT Server-Infrastruktur vor Ort betreibt, anerkennt ausdrücklich, dass er verpflichtet ist, für die Sicherheit seiner Daten besorgt zu sein. Der Kunde anerkennt ferner, dass InnoSys voraussetzt, dass der Kunde regelmässige Datensicherungen anfertigt.
- Wiederausfuhr
Die Wiederausfuhr gewisser von InnoSys vertriebener Produkte unterliegt internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere den schweizerischen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, sich vor einer allfälligen Wiederausfuhr der Produkte selbständig über die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu erkundigen und gegebenenfalls die notwendigen Genehmigungen selber einzuholen. Diese Verpflichtung ist beim Verkauf oder sonstiger Weitergabe der Produkte dem jeweiligen Erwerber mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen. Wird InnoSys belangt, weil der Kunde für die von InnoSys gelieferten Produkte die erforderlichen Exportgenehmi-gungen nicht eingeholt hat, hat der Kunde InnoSys dafür vollumfänglich schadlos zu halten.
- Datenschutz, Datensicherheit
17.1. InnoSys und der Kunde verpflichten sich, dass ihre Mitarbeiter, andere Hilfspersonen und beigezogene Dritte, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz jederzeit einhalten.
17.2. Da InnoSys bei der Vertragserfüllung teilweise mit Dritten zusammenarbeitet (Bestellung von Hardware, Software, Lizenzen, etc.), kann es im Rahmen der Vertragserfüllung erforderlich sein, dass gewisse Kundendaten solchen Dritten zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen kann InnoSys Daten über den Kunden an Dritte weitergeben, insoweit dies für die Erbringung solcher Leistungen oder das Inkasso zu Finanzierungszwecken oder Kreditwürdigkeitsprüfung notwendig ist oder damit zusammenhängt.
17.3. Der Kunde ist ausdrücklich damit einverstanden, dass InnoSys Daten des Kunden für Werbe- und Informationszwecke über von InnoSys angebotene Produkte und Dienstleistungen verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit Werbe-E-Mails, E-Mail-News etc. Der Kunde kann jedoch die Verwendung seiner Daten für Werbe- und Informationszwecke jederzeit untersagen.
17.4. Von Daten, die vom Kunden – gleich in welcher Form – an InnoSys oder deren Erfüllungsgehilfen übermittelt werden, erstellt der Kunde Sicherungskopien. Auch wenn die Server von InnoSys und deren Erfüllungsgehilfen regelmässig gesichert werden, ist der Kunde für die Sicherung der übermittelten Daten verantwortlich.
17.5. Eine allgemeine Pflicht von InnoSys zur Aufbewahrung der Kundendaten besteht nicht. Es obliegt ausschliesslich dem Kunden, die für ihn relevanten Daten verfügbar zu halten und seine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen einzuhalten.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Verträge und die AGB von InnoSys unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter ausdrücklichem Ausschluss von staatsvertraglichen Normen, insbesondere unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
Als Gerichtsstand für alle sich aus den vertraglichen Beziehungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten wird zwischen den Parteien Winterthur / Kanton Zürich vereinbart. InnoSys ist berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu belangen.